Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) · Teil B, Abschnitt II
Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.
Regel 11 KVRKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen